Zweckverband
Haslach Wasserversorgung
Tettnanger Straße 6
88099 Neukirch
Telefon: 07528 / 92096-0
Telefax: 07528 / 92096-11
info@haslach-wasser.de
Verbandsvorsitzender:
Bürgermeister Reinhold Schnell, Neukirch
Geschäftsführer:
Ralf Witte
Verbandssatzung
Zweckverband
Haslach-Wasserversorgung
Neukirch (Bodenseekreis)
Vom 04. Februar 2002 geändert am 21. Juni 2006
In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung der Wasserversorgung sind die
nachstehend aufgeführten Gemeinden übereingekommen, diese wichtige Aufgabe
(welche sie seit 28.03.1912 für verschiedene Wohnplätze erfüllen) in der Form eines Zweckverbandes im Sinne des § 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) weiterzuführen.
Auf Grund der §§ 1 und 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(GKZ) vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) mit Änderungen, hat die Verbandsversammlung am 04. Februar 2002 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen und am 21. Juni 2006 geändert:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Mitglieder, Verbandsgebiet, Name und Sitz des Verbandes
1) Dem Zweckverband gehören als Mitglieder folgende Gemeinden, nachfolgend als
Verbandsmitglieder bezeichnet, an:
a) vom Landkreis Ravensburg
Amtzell, für die Wohnplätze:
Amtzell, Buchreute, Büchel, Butzers, Dietenweiler, Dietrichs, Duller, Feld,
Geiselharz, Goppertshäusern, Hackbrettler, Hanser, Häusing, Hinterholz,
Hössel, Hütten, Korb, Kugelhäusle, Krummacker, Mösle, Moosing, Pfärrich,
Reute, Siglisberg, Schattbuch, Schmitten, Schnabelau, Schlössle, Spiesberg,
Steppach, Steinach, Steinhaus, Unterbühl, Unterhof, Unterwies, Weißenbach,
Winkelmühle. Zuber.
Bodnegg, für die Wohnplätze:
Achmühle, Aigen, Altergarten, Annahäusern, Baltersberg, Billen, Bösfeld,
Bodnegg, Boschental, Bruderhof, Buch, Büchel, Dürren, Dürrnast, Duller,
Eggenberg, Ergeten, Fanhalden, Felben, Fricker, Graggenbach, Grub, Gutmannshof, Hargarten, Herben, Hinterhölzern, Hinterreute, Hirscher, Hochstätt, Höhe, Ippenried, Josenhalden, Kammerhof, Kammersteig, Keller, Kerlenmoos, Knäpling, Knöbele, Kofeld, Lachen, Landstraß, Langacker, Laubern,
Lempen, Linden, Lindenloch, Luss, Mangenhölzle, Mohrhaus, Moos, Neuhaus,
Reihen, Rotheidlen, Rosenharz, Schmidhäusern, Schönberg, Schrading,
Sommershub, Sonthäusern, Spinnenhirn, Steinhaus, Tal, Teschen, Tobel, Unteraich, Unterwagenbach, Wagensperre, Weihers, Widdach, Widdum, Winteröhr, Wollmarshofen.
Wangen im Allgäu für die Wohnplätze:
Batten, Bauren, Engelitz, Halbrechts, Haslach, Haslachmühle, Rembrechts, Schauwies, Schomburg.
b) vom Bodenseekreis
Meckenbeuren, für den Wohnplatz:
Kratzerach.
Neukirch, für die Wohnplätze:
Bernaumühle, Bernried, Elmenau, Goppertsweiler, Gunzenweiler, Hinterburg,
Hinteressach, Landolz, Litzelmannshof, Matzenweiler, Mehetsweiler, Neuhaus,
Neukirch, Oberrussenried, Schnaidt, Seehalde, Summerau, Uhetsweiler, Unterer Schorren, Unterlangensee, Unterrussenried, Vorderessach, Wildpoltsweiler, Wittenberg, Zannau.
Tettnang, für die Wohnplätze:
Baumgarten, Bechlingen, Bernau, Blumenrain, Brünnensweiler, Büchel, Dieglishofen, Feurenmoos, Frohe Aussicht, Fünfehrlen, Gemertsweiler, Höll, Irrmannsberg, Kaltenberg, Missenhardt, Neuhäusle, Tettnang (nach dem Gebietsaufteilungsplan der
VEDEWA v. 01.02.1982), Wagnerberg, Waldhub, Zimmerberg.
Tettnang-Langnau:
Apflau, (Ost), Badhütten, Bleichnau, Busenhaus, Degersee, Dentenweiler,
Echetweiler, Götzenweiler, Hiltensweiler, Heggelbach, Hinterberg, Laimnau,
Muttelsee, Oberlangnau, Oberwolfertsweiler, Rappertsweiler, Rattenweiler,
Rudenweiler, Sassenweiler, Steinenbach, Unterlangnau, Unterwolfertsweiler,
Wellmutsweiler, Wettis, Wielandsweiler,
Wolfratz
Tettnang-Tannau:
Alberweiler, Baldensweiler, Biggenmoos, Burnau, Dietmannsweiler, Enzisweiler, Flockenbach, Gebhardsweiler, Hergottsweiler, Herishäusern, Holzhäusern,
Hübschenberg, Iglerberg, Krumbach, Loderhof, Matzenhaus, Mehrenberg,
Neukrumbach, Notzenhaus, Obereisenbach, Prestenberg, Scheiben, Schierlingen, Schübel, Schwanden, Siggenweiler, Stiefel, Strass, Tannau, Ucht, Untereisenbach, Vorderreute, Wiedenbach, Wiesertsweiler.
2) Der am 28.03.1912 gebildete Gemeindeverband für die Wasserversorgung
Haslachgruppe ist ein Zweckverband i.S. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ).
Er führt den Namen „Zweckverband Haslach-Wasserversorgung“.
3) Er hat seinen Sitz in Neukirch, Bodenseekreis
§ 2
Aufgaben des Verbandes
1) Der Verband hat die Aufgabe, den in § 1 Abs. 2 genannten Wohnplätzen trinkbares Wasser zu liefern. Zu diesem Zweck erschließt er Wasservorkommen, sorgt
für deren Sicherstellung, erstellt und betreibt die hierzu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen (vgl. § 3).
2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verband auch von anderen Unternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen.
3) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
4) Der Verband kann als Dienstleistungsunternehmen auftreten und dabei die betriebstechnische und kaufmännische Betreuung anderer Wasserversorgungsunternehmen gegen einen angemessenen Kostenersatz übernehmen.
5) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§ 3
Wasserversorgungsanlagen
1) Sämtliche zum Betrieb der Wasserversorgung notwendigen Anlagen der Wassergewinnung, Wasserförderung (Pumpwerke) und Wasserspeicherung sowie Druck-, Fall-, Verbindungs- und Versorgungsleitungen sind Eigentum
des Zweckverbandes und werden von ihm geplant, erstellt, unterhalten, betrieben, erneuert und im Bedarfsfalle erweitert.
2) Vom Verband werden auch Feuerlöschhydranten und Schieber samt Schächten und Entwässerungsleitungen eingerichtet, erneuert und unterhalten.
3) Bei Erweiterungen von Wasserversorgungsanlagen in den Mitgliedsgemeinden kann die Verbandsversammlung ihre Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finanzieller Art) erteilen.
4) Soweit erforderlich, wird die Abgrenzung zwischen verbandseigenen und mitgliedseigenen Anlagen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Verbandsmitglied festgelegt.
5) Vor wesentlichen Änderungen an mitgliedseigenen Anlagen, welche auf die Wasserabnahme beim Zweckverband einen Einfluss haben, ist der Zweckverband rechtzeitig zu unterrichten.
§ 4
Wasserabgabe
1) Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeit gibt der Verband das Wasser an alle Verbraucher im Verbandsgebiet ab, die zum Kreis der Benutzungsberechtigten im Sinne des § 11 der Gemeindeordnung gehören, zu einheitlichen Bedingungen ab. Alles Nähere wird in einer von der Verbandsversammlung zu erlassenden Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) geregelt.
2) Der Verband darf auch Wasser an Nichtmitglieder sowie auch direkt an Verbraucher außerhalb des Verbandsgebietes abgeben, wenn und soweit dies ohne Nachteile für die Verbraucher im Verbandsgebiet möglich ist.
3) Ein Verbandsmitglied darf vom Verband bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb seines Versorgungsgebietes nur mit Zustimmung des Verbandes abgeben.
II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Verbandes
§ 5
Organe
1) Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.
2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus dieser
Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister
sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Verbandsversammlung
1. Der Verbandsversammlung gehören Kraft ihres Amtes die Bürgermeister, bzw.
Oberbürgermeister der Verbandsgemeinden an.
2. Der Verbandsversammlung gehören auch die Ortsvorsteher der früheren Gemeinden Schomburg (jetzt Große Kreisstadt Wangen im Allgäu), Langnau und
Tannau (jetzt Tettnang) an (§ 10 Abs. 2 GKZ).
3. Übersteigt die Zahl der Anschlussnehmer in den Verbandsgemeinden die Zahl
„400“, entsenden diese für jeweils 400 Anschlussnehmer einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Dabei sind zunächst die Ortsvorsteher für je
weils 400 Anschlussnehmer anzurechnen, bevor weitere Vertreter hinzukommen.
4. Die weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter (im Falle der Verhinderung) werden vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden nach jeder regelmäßigen Kommunalwahl widerruflich gewählt.
Werden Neuwahlen nicht rechtzeitig durchgeführt, so bleiben die bisherigen Vertreter bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein weiterer Vertreter oder dessen
Stellvertreter aus dem Gemeinderat aus, endet auch die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wählt die Verbandsgemeinde
einen Nachfolger.
5. Bei Verhinderung der Bürgermeister, bzw. der Oberbürgermeister und Ortsvorsteher treten an ihre Stelle die allgemeinen Stellvertreter, oder werden durch beauftragte Bediensteten nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung vertreten.
6. Jedes Verbandsmitglied hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Stimmen jedes Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes anwesend, so werden deren Stimmen von deren gesetzlichem Vertreter als
Stimmführer abgegeben. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 16 des Gesetzes
über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) entsprechend.
7. Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, für die Verhandlungsleitung, den
Geschäftsgang, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten sinngemäß die
Vorschriften in § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit sowie in §
33 Abs. 2 und 3, §§ 34 bis 38 der Gemeindeordnung (GemO) mit folgenden
Ausnahmen oder Besonderheiten:
a. Die Sollvorschrift in § 34 Abs. 1 GemO, mindestens einmal im Monat zu einer
Sitzung einzuberufen ist nicht anzuwenden. Die Verbandsversammlung wird
vom Vorsitzenden, so oft es das Bedürfnis erfordert, mindestens jedoch
zweimal jährlich, einberufen. Die Verbandsversammlung muss einberufen
werden, wenn es ein Drittel der Verbands-gemeinden unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.
b. Die in § 36 Abs. 2 GemO enthaltene Verpflichtung für den Erlass einer Geschäftsordnung ist nicht anzuwenden.
c. § 37 Abs. 2 GemO wird so geändert, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn
mehr als die Hälfte der sich aus Abs. 1 - 6 ergebenden Gesamtstimmenzahl
vertreten ist.
d. Von der Verpflichtung des § 38 Abs. 2 GemO, die Niederschrift binnen Monatsfrist zur Kenntnis zu bringen, wird befreit. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung vorzulegen.
§ 7
Verbandsvorsitzender
1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder
Neubestellung der weiteren Vertreter (Verbandsräte) für deren Amtszeit den
Verbandsvorsitzenden, einen ersten und zweiten Stellvertreter.
2) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Bis zu dieser Wahl
üben der bisherige Vorsitzende und die Stellvertreter das Amt weiterhin aus.
3) Neben seiner aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach der
Gemeindeordnung sich ergebenden Zuständigkeit hat der Verbandsvorsitzende
die Befugnis:
a) zur Entscheidung über Angelegenheiten, die planmäßige Einnahmen oder
Ausgaben (einschließlich Vergabe von Arbeiten und Lieferungen) bis zu
20.000 Euro im Einzelfall zur Folge haben;
b) zur Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und
zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro;
c) zur Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss)
und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und
Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen
bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall;
d) zur Veräußerung und dinglichen Belastung, den Erwerb und Tausch von
Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, im Wert bis zu 20.000
Euro im Einzelfall;
e) zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährliche Miet- und Pachtwert von 5.000
Euro im Einzelfall;
f) zur Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
g) zur Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten mit einem Höchstbetrag von 5.000
Euro;
h) zum Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher
Ansprüche bis zu 2.000 Euro im Einzelfall;
i) zur Führung von Rechtsstreiten und zum Abschluss von Vergleichen, soweit
der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt;
j) zur Entscheidung von einmaligen Freigibigkeitsleistungen bis zu 1.000 Euro;
k) zur Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes, zur Umschuldung und zur Zinsneufestschreibung;
l) zur Anstellung und Vergütung von Aushilfskräften.
4) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende
anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung in der nächsten
Sitzung mitzuteilen.
5) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten, soweit eine Angelegenheit nicht
schon seiner eigenen Bedeutung wegen von der Verbandsversammlung zu entscheiden ist.
§ 8
Verbandsverwaltung
1) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte der Verbandsverwaltung werden ein Geschäftsführer und sonstige Bedienstete angestellt. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch hauptamtliche Beamte haben.
2) Der Geschäftsführer hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Er nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
3) Der Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsführer Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 7 Abs. 3 übertragen.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen entsprechend dem jeweiligen Bekanntmachungsrecht der Mitgliedergemeinden.
III. Wirtschaftsführung des Verbandes, Deckung des Finanzbedarfs
§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften Anwendung.
2) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr
3) Das Stammkapital des Zweckverbandes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs
1) Der Verband erhebt auf Grund einer Wasserversorgungssatzung Wasserversorgungsbeiträge und Benutzungsgebühren (Wasserzins) unmittelbar bei den einzelnen Anschlussnehmern.
2) Soweit die Beiträge und Gebühren nach Abs. 1 und sonstige Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsgemeinden eine Verbandsumlage erhoben.
3) Maßstab für die Verbandsumlage ist die Einwohnerzahl der vom Verband mit
Wasser versorgten Wohnplätze nach dem Stand der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung auf 30. Juni des Vorjahres.
4) Wenn die Verbandsumlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes erhoben wird, ist sie
mit einem Viertel auf Ende eines Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig. Wenn
die Verbandsumlage zum Ausgleich des Vermögensplanes erhoben wird, wird sie
einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig.
5) Für die Bereitstellung (Errichtung und Unterhaltung) von Feuerlöscheinrichtungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, insbesondere von Hydranten, erhebt der Zweckverband bei den Verbandsmitgliedern jährliche Beiträge.
IV. Satzungsänderungen, Neuaufnahme und Ausscheiden aus dem
Verband, Auflösung des Verbandes
§ 12
Satzungsänderungen
Ein Beschluss der Verbandsversammlung, der die Verbandssatzung ändert, bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
§ 13
Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern
1) Die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband wird in der Regel nur zu Beginn eines Kalenderjahres zugelassen. Die Bestimmungen des § 12 auf Satzungsänderungen finden entsprechende Anwendung.
2) Die Bedingungen, unter denen eine neue Gemeinde in den Verband aufgenommen wird, werden zuvor zwischen dem Verband und ihr schriftlich vereinbart.
Die Vereinbarung soll die Interessen der Beteiligten in angemessener Weise berücksichtigen. In der Regel hat die neue Verbandsgemeinde eine Kapitaleinlage
zu leisten, die der Vorausbelastung der bisherigen Verbandsgemeinden angemessen Rechnung trägt.
§ 14
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
1) Will eine Verbandsgemeinde aus dem Verband ganz oder mit einzelnen Wohnplätzen ausscheiden, so hat sie dieses schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
einem Jahr zu beantragen. Das Ausscheiden ist in der Regel nur am Schluss eines Kalenderjahres zugelassen.
2) Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der Verbandsversammlung, zugleich unter Festlegung der Bedingungen unter denen sie dem Ausscheiden zustimmt. Es haben außerdem die anderen Verbandsgemeinden ihre Zustimmung zu geben.
3) Eine ausscheidende Verbandsgemeinde haftet für die bis zu ihrem Ausscheiden
entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes. Die ausscheidende Gemeinde
hat keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.
4) Wenn Verbandsumlagen nach § 11 erhoben wurden, kann die Verbandsversammlung der ausscheidenden Gemeinde nach billigem Ermessen eine Abfindung gewähren, vorausgesetzt das Ausscheiden beeinträchtigt die wirtschaftliche Lage des Verbandes nicht wesentlich. Ein Beschluss hierüber bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln.
5) Die ausscheidende Verbandsgemeinde hat die verbandseigenen Anlagen innerhalb ihres Verbandsgebietes zu übernehmen, entsprechend einer von der Verbandsversammlung genehmigten Vereinbarung.
§ 15
Auflösung des Verbandes
1) Ein Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Verbandes
kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl
gefasst werden und bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden sowie der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. Sofern die Verbandsversammlung bei
der Abwicklung nicht mit der Dreiviertelmehrheit des Abs. 1 etwas anderes beschließt, ist Maßstab für die Lastenaufteilung der durchschnittliche Wasserverbrauch in den letzten 10 Jahren vor dem Auflösungsbeschluss.
3) Für Verpflichtungen des Zweckverbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die bisherigen
Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist,
wenn der Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt oder im Zuge der Abwicklung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Neukirch.
4) Die anderen Verbandsmitglieder haben sich an deren Aufwand im Verhältnis des
Durchschnitts des Wasserverbrauchs der zehn letzten Haushaltsjahre zu beteiligen
5) Eine Aufteilung findet nicht statt, wenn die Aufgabe des Verbandes von einem
anderen Rechtsträger übernommen wird.
V. Schlussbestimmungen
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Verbandssatzung vom 16. März 1982 mit Änderungen außer Kraft.
§ 17
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bzw. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
oder aufgrund der Gemeindeordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Haslach-Wasserversorgung, 88099 Neukirch, Tettnanger Str. 6, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt !
Neukirch, den 21. Juni 2006
Zweckverband
Haslach-Wasserversorgung
Verbandsvorsitzender
gez.
Harald Meichle
Bürgermeister