Zweckverband
Haslach Wasserversorgung
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Verbandsvorsitzender:
Bürgermeister Reinhold Schnell, Neukirch
Geschäftsführer:                   
Ralf Witte

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Wasserversorgungssatzung


Satzung


über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung - WVS)



des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung

vom 04. Februar 2002



Auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 5 a Abs. 2, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung am 04. Februar 2002 folgende Satzung beschlossen:

- Für den "Zweckverband Haslach-Wasserversorgung" wird im folgenden die Abkürzung "Verband" verwendet



I. Allgemeine Bestimmungen



§ 1
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung


1) Der Verband betreibt für die in der Verbandssatzung näher bezeichneten Verbands-gemeinden bzw. deren Wohnplätze die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrich tung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband.

2) Das Rechtsverhältnis zwischen Verband und Wasserabnehmer ist öffentlich-rechtlich.

3) Der Verband kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen
lassen.

4) Der Verband erzielt keine Gewinne.



§ 2
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer


1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines
Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.

2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.



§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht


1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

4) Der Verband kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit
zu leisten.



§ 4
Anschlusszwang


1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitunggrenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauern den Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Verband einzureichen.



§ 5
Benutzungszwang


1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.

2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

3) Der Verband räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen vom Wasserabnehmer gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Verband einzureichen.

5) Die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer Eigengewinnungsanlage bzw. eines Brauchwassersystems (Nichttrinkwassersystem) bedarf der Genehmigung durch den Verband. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen: Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Brauchwasseranlage bzw. der vorgesehenen Änderung, der Name des Installationsunternehmens, durch das die Brauchwasseranlage eingerichtet oder geändert werden soll sowie die Zusicherung des Anschlussnehmers und des Installationsunternehmens, dass bei der Installation bzw. Änderung des Brauchwassersystems die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und insofern Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.



§ 6
Art der Versorgung


1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.



§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen


1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2. soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.


2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unre gelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

3) Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zuvertreten hat oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.



§ 8
Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang


1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei dem Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht für Zwecke des Brandschutzes, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.



§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs


1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer dem Verband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.



§ 10
Einstellung der Versorgung


1) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

3) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.



§ 11
Grundstücksbenutzung


1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.

4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.



§ 12
Zutrittsrecht


1) Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes, im Rahmen des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, insbesondere zur Wasserzählerablesung, erforderlich ist.




II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen


§ 13
Anschlussantrag


Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei dem Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);

2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;

3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;

4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;

5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.



§ 14
Haus- und Grundstücksanschlüsse


1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17).

3) Grundstücksanschlüsse werden vom Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband bestimmt. Der Verband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit.

4) Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten Grundstücksanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 36) neu gebildet werden.

5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.



§ 15
Kostenerstattung


1) Außer den Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des privaten Teils der Hausanschlussleitung hat der Anschlussnehmer auch die Kosten der Änderung, Erneuerung und Beseitigung des in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen liegenden Teils der Hausanschlussleitungen zu tragen, soweit die Maßnahme von ihm veranlasst wurde.

2) Der Anschlussnehmer hat dem Verband die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 14 Abs. 4) zu erstatten.

3) Zu den Kosten nach Abs. 1 und 2 gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

5) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.


§ 16
Private Anschlussleitungen


1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.

2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Verbandes, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von dem Verband zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich.

3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind dem Verband vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.



§ 17
Anlage des Anschlussnehmers


1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein von dem Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

5) Zum Schutz seiner Anlage vor zu hohem Betriebsdruck ist vom Anschlussnehmer auf seine Kosten ein Druckminderer einzubauen.

6) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.



§ 18
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers


1) Der Verband oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei dem Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.



§ 19
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers


1) Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu
verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festge stellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.



§ 20
Technische Anschlussbedingungen


Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Grün den der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfor dernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den aner kannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchs einrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.



§ 21
Messung


1) Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasser zähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Ver brauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

2) Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der ver brauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Über wachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verban des. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtun gen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Be schädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Verband unverzüglich mitzu teilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was serzinsberechnung zugrunde zu legen.



§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen


1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes in der nach § 26 der Neufassung dieses Gesetzes vom 23. März 1992 weiter anzuwendenden Fassung verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benach richtigen.

2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetz lichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.



§ 23
Ablesung


1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes oder auf Verlangen des Verbandes vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

2) Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf der Verband den Verbrauch auf der Grundlage der letz ten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berück sichtigen.



§ 24
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze


1) Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach sei ner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnis mäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu stand und jederzeit zugänglich zu halten.

3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlan gen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Ver legung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.




III. Wasserversorgungsbeitrag


§ 25
Erhebungsgrundsatz


Der Verband erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstel lung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversor gungsbeitrag.



§ 26
Gegenstand der Beitragspflicht


1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Er schlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festge setzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bau land sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung des Verbandes zur Bebau ung anstehen.

2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich ange schlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.



§ 27
Beitragsschuldner


1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.

2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.



§ 28
Beitragsmaßstab


Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Dabei werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 abgerundet und solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.



§ 29
Grundstücksfläche


1) Als Grundstücksfläche gilt

1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrundezulegen ist;

2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberück sichtigt.

2) § 10 Abs. 3 KAG bleibt unberührt.



§ 30
Nutzungsfaktor


1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,

4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75,

5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.

2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Be bauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt auch für Gemeinbe darfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden über deckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen).



§ 31
Ermittlung der Vollgeschosse


1) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist (§ 32), gelten als Geschosse Vollgeschosse im Sinne der für den Bebauungsplan maßgeblichen Baunutzungsverordnung. Im übrigen gelten als Geschosse Vollgeschos se im Sinne der Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung geltenden Fassung.

2) Bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschoss ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhande nen Baumasse durch die tatsächlich überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, mindestens jedoch die nach den §§ 32 und 33 maßgebende Geschosszahl. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

3) Sind auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zu lässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.



§ 32
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Baumassenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt


1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.

2) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Ist eine größere Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl durch Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

3) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschosszahl oder Baumassenzahl die zulässige Höhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. Ist im Einzelfall eine größere Höhe der baulichen Anlage genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.

4) Kann die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder das Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage aufgrund einer öffentlich rechtlichen Baubeschränkung nicht verwirklicht werden, ist die tatsächlich
verwirklichbare Zahl der Vollgeschosse, Baumasse oder Höhe der baulichen Anlage maßgebend. Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



§ 33
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Plan festsetzung i.S. des § 32 besteht


1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 32 enthält, ist maßgebend:

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grund stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse.

2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse;
2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.



§ 34
Weitere Beitragspflicht


1) Vergrößert sich die Fläche eines Grundstücks, für das bereits eine Beitragspflicht ent standen ist oder das beitragsfrei an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ange schlossen wurde (z.B. durch Zukauf) und erhöht sich dadurch die bauliche Nutzbar keit des Grundstücks, so unterliegen die zugehenden Flächen der Beitragspflicht nach
Maßgabe des § 28, soweit für sie noch keine Beitragspflicht entstanden ist.

2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit

1. Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, neu gebildet werden;

2. für Grundstücksflächen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 entfallen;

3. bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden bzw. durch Bescheid begründet worden ist, oder bei beitragsfrei angeschlossenen Grundstücken die bis zum 29.02.1996 zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird.

3) Grundstücke oder Grundstücksflächen, für die noch kein Beitrag nach einem grundstücksbezogenen Maßstab (z.B. Frontmeterlänge, Grundstücksfläche, zulässige Geschossfläche) entstanden ist, unterliegen einer weiteren Beitragspflicht, wenn

1. ein weiteres Gebäude auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, oder

2. vorhandene Gebäude durch Neubauten ersetzt oder durch An-, Aus- oder Aufbauten erweitert werden.
Ausgenommen bleiben Behelfsbauten, überdachte Stellplätze sowie Garagen.



§ 35
Beitragssatz


Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 2,80 EUR.



§ 36
Entstehung der Beitragsschuld


1) Die Beitragsschuld entsteht:

1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasser versorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlussantrages (§ 13).

2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

3. In den Fällen des § 34 Abs. 1, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.

4. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1, wenn das neu gebildete Grundstück im Grund
buch eingetragen ist.

5. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 2

a) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB Maßnahmengesetz;

b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses;

c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung;

d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.


6. In den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder einer Satzung i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.

7. In den Fällen der Nummern 3 bis 6 des § 36 Abs. 1, wenn die Änderungen in den Grundstücksverhältnissen zwischen dem 29.02.1996 und dem Inkrafttreten dieser Satzung eingetreten sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung.

3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelba ren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.



§ 37
Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig.



§ 38
Ablösung


1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst wer den. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich ent stehenden Beitrags.

2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Verband und dem Beitrags pflichtigen.




IV. Benutzungsgebühren



§ 39
Erhebungsgrundsatz


Der Verband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.


§ 40
Gebührenschuldner


1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Ge bührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgen den Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über.

2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

3) Neben dem Gebührenschuldner nach Abs. 1 kann auch der unmittelbare Benutzer der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, nämlich der aufgrund eines Miet-, Pacht oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstücks oder von Grund stücksteilen (Wohnungen, Geschäftsräumen usw.) Berechtigte (Wasserabnehmer) im Verhältnis seines Anteils an den Bemessungsgrundlagen nach §§ 41 bis 44 zu Grund und Verbrauchsgebühren herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er vor seiner Inanspruchnahme durch den Verband nachweislich bereits an den Gebührenschuldner nach Abs. 1 gezahlt hat. Ist ein bestimmtes, zwischen dem Anschlussnehmer und ei nem anderen Wasserabnehmern vereinbartes Anteilverhältnis dem Verband mitge teilt worden, so ist dieses für den Fall der Gebührenaufteilung maßgebend. Gesetzli che Vorschriften, die die Aufteilung von gemeinsamen Grundstückskosten verbindlich regeln, bleiben unberührt.



§ 41
Grundgebühr


1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

a) Hauswasserzähler Nenndurchfluss (Qn) 2,5 m³/h 6 m³/h 10 m³/h EUR/Monat 1,50 1,75 2,50


b) Großwasserzähler Nenndurchfluss (Qn) 50 m³/h 65 m³/h 80 m³/h 100 m³/h EUR/Monat 17,50 17,50 20,00 25,00


c) Verbundzähler Nenndurchfluss (Qn) 50 m³/h 80 m³/h 100 m³/h EUR/Monat 42,50 50,00 62,50


Die Zählergebühr für Bauwasserzähler beträgt pro Anschluss 25,00 EUR.

2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erst mals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnot wendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.



§ 42
Verbrauchsgebühren, Pauschaltarif


1) Die Verbrauchsgebühr wird, sofern Wasserzähler eingebaut sind, nach der gemesse nen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,45 EUR.

2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,45 EUR.

3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal ver anlagt. Die jährliche Pauschalverbrauchsmenge für einen Feuerlöschhydranten be trägt 8 Kubikmeter. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter Pauschalver brauchsmenge 1,45 EUR.



§ 43
Gemessene Wassermenge


1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungs grundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapf stellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist.

2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichord nung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler ste hen geblieben, so schätzt der Verband den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben ordnung.



§ 44
Verbrauchsgebühr bei Bauten


1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.

2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:

1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei.

Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller und Untergeschosse zugrunde gelegt.

2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefan gene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasser verbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.



§ 45
Entstehung der Gebührenschuld


1) In den Fällen der §§ 41 und 42 Abs. 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Ka lenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benut zungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

2) In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.

3) In den Fällen des § 42 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.

4) In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.




§ 46
Vorauszahlungen


1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalen dervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs zugrundezulegen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtli che Jahreswasserverbrauch geschätzt.

3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Ge bührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

4) In den Fällen der §§ 42 Abs. 2 und 3 und § 44 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.



§ 47
Fälligkeit


1) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei des zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Ge bührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbe trag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzah lung ausgeglichen.

2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.




V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung



§ 48
Anzeigepflichten


1) Binnen eines Monats sind dem Verband anzuzeigen

1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;

2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zu sätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.

3) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei dem Verband entfallen.



§ 49
Ordnungswidrigkeiten


1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversor gung entnimmt,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verban des weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Verband mitteilt,

5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,

7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Stö rungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,

8. entgegen § 21 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Messein richtung dem Verband nicht unverzüglich mitteilt.

2) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.



§ 50
Haftung bei Versorgungsstörungen


1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabneh mers, es sei denn, dass der Schaden von dem Verband oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vor satz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend ma chen. Der Verband ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tat sachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut barer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR.

4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzu leiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Ver band dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis.

5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus uner laubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Verband weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.

6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussneh mer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.



§ 51
Verjährung von Schadensersatzansprüchen


1) Schadensersatzansprüche der in § 50 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umstän den, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichti gen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlun gen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

3) § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.



§ 52
Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern


1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere in folge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwi derlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind.

2) Der Haftende hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamt schuldner.






VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 53
Umsatzsteuer


Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.



§ 54
Inkrafttreten


1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

2) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 10. Mai 1983 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.



Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bzw. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Haslach-Wasserversorgung, 88099 Neukirch, Schulstr. 8, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.



Ausgefertigt !
Neukirch, den 04. Februar 2002
gez.

Harald Meichle, Bürgermeister
(Verbandsvorsitzender)