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Amtliche Bekanntmachung

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung am 22.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1   Gebührenpflicht
 

Der Zweckverband erhebt für öffentliche Leistungen, die er auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen.
 

§ 2   Gebührenfreiheit
 

(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Soweit der Zweckverband Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
 

§ 3   Gebührenschuldner
 

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- und Auslagenschuld dem Zweckverband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 

§ 4 Gebührenhöhe
 

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei der Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit deren sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro.


§ 5  Entstehung der Gebühr
 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.


§ 6 Fälligkeit, Zahlung
 

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragssteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Zweckverband kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.


§ 7 Auslagen
 

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die dem Zweckverband erwachsenden Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

    a)  Gebühren für Telekommunikation,
    b)   Reisekosten,
    c)   Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    d)   Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
    e)   Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen und
    f)    Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(2)  Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.


§ 8 Umsatzsteuer
 

Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit besondere Leistungen vom Zweckverband Haslach-Wasserversorgung als Unternehmer erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.


§ 9 Schlussvorschriften
 

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
 

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf dieser Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende, dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
 

Neukirch, den 22. Mai 2026

Verbandsvorsitzende

gez.

Regine Rist

Bürgermeisterin


Landratsamt Bodenseekreis informiert:

Wasser in Flüssen und Bächen wird wieder knapp

Weil es in den vergangenen Wochen sehr wenig geregnet hat, wird in vielen Flüssen und insbesondere in Bächen im Bodenseekreis das Wasser knapp. Das Landratsamt weist deshalb darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, Wasser aus Oberflächengewässern abzupumpen, um Gärten oder landwirtschaftliche Flächen zu bewässern. Dafür ist eine Erlaubnis durch das Amt für Wasser- und Bodenschutz erforderlich. Angesichts der aktuell kritischen Wasserstände wird die Kreisverwaltung in den kommenden Wochen verstärkt Kontrollen durchführen. Wasserentnahmen ohne behördliche Erlaubnis können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ausgenommen hiervon sind Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen. Landwirtschaftliche Flächen an größeren Flüssen können aktuell noch im genehmigten Umfang bewässert werden. Dies gilt dann nicht mehr, wenn die in den Erlaubnissen festgelegten Pegelstände unterschritten werden. Durch die derzeit niedrigen Pegelstände verschlechtern sich die Lebensbedingungen für Fische und andere Gewässerorganismen zunehmend. Besonders betroffen sind im Bodenseekreis die kleineren Bäche und Gräben. Bei weiter anhaltender Trockenheit könnten jedoch auch die Pegelstände größerer Gewässer unter die kritischen Marken fallen. Eine wesentliche Entschärfung der Lage ist momentan nicht in Sicht. Aufgrund der weiteren Wetterprognosen ist eher eine Verschlechterung der Situation zu erwarten, was auch in diesem Jahr zu einem Verbot jeglicher Entnahmen per Allgemeinverfügung führen kann. Auch der Wassersport auf Gewässern wie der Schussen belastet bei Niedrigwasser die Natur. Deshalb hat das Amt für Wasser- und Bodenschutz mit Kanu-Verleihern der Region vereinbart, bei Wassermangel keine Touren anzubieten. Bei wenig Strömung und Materialschäden durch viele Grundberührungen hält sich der Spaß ohnehin in Grenzen. Die Wasser-Fachleute der Behörde bitten auch alle privaten Paddler, auf geeignete Gewässer auszuweichen.


Amtliche Bekanntmachung Satzungsänderung

 

5. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes vom

vom 07.10.2013

geändert durch Satzung vom 14.12.2016

geändert durch Satzung vom 27.11.2018

geändert durch Satzung vom 19.11.2020

geändert durch Satzung vom 19.07.2024

geändert durch Satzung vom 28.11.2025

 

 

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung am 07.10.2013, 14.12.2016, 27.11.2018, 19.11.2020, 19.07.2024 und 28.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 07.10.2013, zuletzt geändert am 28.11.2025 wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 36 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 36

Beitragssatz

1)    Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 4,84 EUR

 

  1. § 42 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 42

Grundgebühr

 

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzäh- lern mit einer Nenngröße von:

e) Hauswasserzähler
Durchfluss nach Q34 (Qn 2,5)

                    4,50 EUR pro Monat
 

Durchfluss nach Q310 (Qn 6)

                   6,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q316 (Qn 10)

                 15,00 EUR pro Monat

f) Verbundzähler / Großwasserzähler
Durchfluss nach Q325 (DN 50)

                  30,00 EUR pro Monat


Durchfluss nach Q340/63 (DN 80)

                   45,00 EUR pro Monat


Durchfluss nach Q363/100 (DN 100)

                  75,00 EUR pro Monat

 

Die Zählergebühr für Bauwasserzähler beträgt pro Anschluss pauschal 25,00 EUR.

 

1) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals einge- baut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Ar- beiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

 

3. § 43 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 43

Verbrauchsgebühren, Pauschaltarif

 

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter

1,98 EUR.

 

2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter

1,98 EUR.

 

3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal veranlagt. Die jährliche Pauschalverbrauchsmenge für einen Feuerlöschhydranten beträgt 8 Kubik- meter. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter Pauschalverbrauchsmenge

1,98 EUR.

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §

 

4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abga- bensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

 

Neukirch, 28. November 2025

Verbandsvorsitzende

Regine Rist

Bürgermeisterin

 

Änderungssatzung im pdf-Format: Satzung zur Änderung der WasserversorgungssatzungWasserversorgungssatzung.


Schützen Sie Ihre Wasserleitungen und Wasserzähler vor Frost!

Mit Beginn der kalten Jahreszeit kommt es wieder auf einen zuverlässigen Frostschutz für Ihre Wasserversorgung an. Besonders gefährdet sind Rohrleitungen, die nicht tief genug (idealerweise mindestens 1,40 Meter) oder an Außenwänden verlegt sind, sowie empfindliche Wasserzähler, die unzureichend gegen Kälte geschützt sind.

Mit einem guten Kälteschutz vermeiden Sie Schäden und helfen auch uns, das Versorgungsnetz intakt zu halten. Beachten Sie daher bitte folgende Hinweise:
 

- Nicht benötigte Wasserleitungen abstellen und entleeren:
Insbesondere Außen- und Gartenleitungen sollten jetzt außer Betrieb genommen werden.

- Absperrhähne überprüfen: Kontrollieren Sie die Funktionalität der Absperrhähne.

- Eindämmung von Luftzügen: Sichern und dichten Sie den Bereich des Wasseranschlusses, den Wasserzählerraum sowie alle Räume, in denen Verteilungsleitungen offen liegen oder an Außenwänden verlaufen. Schließen Sie mögliche Lücken (z. B. Fenster, Türen), um Luftzüge zu vermeiden.

- Leitungen und Zähler isolieren: Wickeln Sie besonders gefährdete Leitungsteile, wie Kellerleitungen, Ventile und Wasserzähler, in geeignetes Isoliermaterial (z. B. Stroh, Holzwolle, Schaumstoff) ein.

- Zugänglichkeit sicherstellen: Halten Sie den Zugang zum Wasseranschluss, zur Hauptsperreinrichtung und zum Wasserzähler stets frei. Bewahren Sie den Kellerschlüssel griffbereit auf.

- Außenliegende Zählerschächte isolieren: Verwenden Sie zur Isolierung von Wasserzählerschächten Materialien wie Glaswolle oder strohgefüllte Säcke. Der Isolierstoff kann auf Einlagen gelagert werden, damit Ventile und Zähler zugänglich bleiben. Achten Sie darauf, Be- und Entlüftungen der Schächte abzudichten.
 

Bitte beachten Sie: Schäden durch Frosteinwirkung sind in der Regel vom Grundstückseigentümer zu tragen. Ein rechtzeitiger und wirksamer Frostschutz lohnt sich daher in jeder Hinsicht.



NOTDIENST

Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Bei Störungen in der Wasserversorgung wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

  0800 - 300 3 999

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr