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Selbstablesung der Wasserzähler für die Jahresabrechnung 2025

Mitte Dezember werden Sie von uns ein Anschreiben mit einer Ablesekarte per E-Mail oder Post erhalten. Wir möchten Sie bitten, den Zählerstand Ihres Wasserzählers selbst abzulesen und uns mitzuteilen. Ab dem 15.12.2025 können Sie Ihren Zählerstand bequem über unser Internetportal (www.haslach-wasser.de) übermitteln.

Beachten Sie, dass Kunden, bei denen ein neuer Funk-Wasserzähler (Marke Kamstrup) installiert wurde, keine Ablesekarte erhalten. In diesen Fällen erfolgt die Ablesung automatisch über Funk.

Zählerstände können nicht telefonisch übermittelt werden.
Sollten wir keine Mitteilung von Ihnen erhalten, sind wir gezwungen, den Zählerstand basierend auf dem Vorjahresverbrauch zu schätzen. Etwaige Nachteile, die sich aus dieser Schätzung ergeben, können wir erst bei der nächsten Jahresabrechnung im kommenden Jahr korrigieren.

Unsere Geschäftsstelle ist vom 24.12.2025 bis 05.01.2026 geschlossen.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Unterstützung!
Ihr Zweckverband Haslach-Wasserversorgung


Bericht zur Verbandsversammlung am 28.11.2025

Hier finden Sie den Bericht zur Verbandsversammlung am 28.11.2025

Bericht


Amtliche Bekanntmachung Satzungsänderung

 

5. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die

öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes vom

vom 07.10.2013

geändert durch Satzung vom 14.12.2016

geändert durch Satzung vom 27.11.2018

geändert durch Satzung vom 19.11.2020

geändert durch Satzung vom 19.07.2024

 

 

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversamm- lung des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung am 07.10.2013, 14.12.2016 und 27.11.2018,

19.11.2020. 19.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 07.10.2013, zuletzt geändert am 19.07.2024 wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 36 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 36

Beitragssatz

1)    Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28) 4,84 EUR

 

  1. § 42 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 42

Grundgebühr

 

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzäh- lern mit einer Nenngröße von:

e) Hauswasserzähler
Durchfluss nach Q34 (Qn 2,5)

                    4,50 EUR pro Monat
 

Durchfluss nach Q310 (Qn 6)

                   6,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q316 (Qn 10)

                 15,00 EUR pro Monat

f) Verbundzähler / Großwasserzähler
Durchfluss nach Q325 (DN 50)

                  30,00 EUR pro Monat


Durchfluss nach Q340/63 (DN 80)

                   45,00 EUR pro Monat


Durchfluss nach Q363/100 (DN 100)

                  75,00 EUR pro Monat

 

Die Zählergebühr für Bauwasserzähler beträgt pro Anschluss pauschal 25,00 EUR.

 

1) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals einge- baut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

2) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Ar- beiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.

 

3. § 43 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

 

§ 43

Verbrauchsgebühren, Pauschaltarif

 

1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter

1,98 EUR.

 

2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter

1,98 EUR.

 

3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal veranlagt. Die jährliche Pauschalverbrauchsmenge für einen Feuerlöschhydranten beträgt 8 Kubik- meter. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter Pauschalverbrauchsmenge

1,98 EUR.

 

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §

 

4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abga- bensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

 

Neukirch, 28. November 2025

Verbandsvorsitzende

Regine Rist

Bürgermeisterin

 

Änderungssatzung im pdf-Format: Satzung zur Änderung der WasserversorgungssatzungWasserversorgungssatzung.


Schützen Sie Ihre Wasserleitungen und Wasserzähler vor Frost!

Mit Beginn der kalten Jahreszeit kommt es wieder auf einen zuverlässigen Frostschutz für Ihre Wasserversorgung an. Besonders gefährdet sind Rohrleitungen, die nicht tief genug (idealerweise mindestens 1,40 Meter) oder an Außenwänden verlegt sind, sowie empfindliche Wasserzähler, die unzureichend gegen Kälte geschützt sind.

Mit einem guten Kälteschutz vermeiden Sie Schäden und helfen auch uns, das Versorgungsnetz intakt zu halten. Beachten Sie daher bitte folgende Hinweise:
 

- Nicht benötigte Wasserleitungen abstellen und entleeren:
Insbesondere Außen- und Gartenleitungen sollten jetzt außer Betrieb genommen werden.

- Absperrhähne überprüfen: Kontrollieren Sie die Funktionalität der Absperrhähne.

- Eindämmung von Luftzügen: Sichern und dichten Sie den Bereich des Wasseranschlusses, den Wasserzählerraum sowie alle Räume, in denen Verteilungsleitungen offen liegen oder an Außenwänden verlaufen. Schließen Sie mögliche Lücken (z. B. Fenster, Türen), um Luftzüge zu vermeiden.

- Leitungen und Zähler isolieren: Wickeln Sie besonders gefährdete Leitungsteile, wie Kellerleitungen, Ventile und Wasserzähler, in geeignetes Isoliermaterial (z. B. Stroh, Holzwolle, Schaumstoff) ein.

- Zugänglichkeit sicherstellen: Halten Sie den Zugang zum Wasseranschluss, zur Hauptsperreinrichtung und zum Wasserzähler stets frei. Bewahren Sie den Kellerschlüssel griffbereit auf.

- Außenliegende Zählerschächte isolieren: Verwenden Sie zur Isolierung von Wasserzählerschächten Materialien wie Glaswolle oder strohgefüllte Säcke. Der Isolierstoff kann auf Einlagen gelagert werden, damit Ventile und Zähler zugänglich bleiben. Achten Sie darauf, Be- und Entlüftungen der Schächte abzudichten.
 

Bitte beachten Sie: Schäden durch Frosteinwirkung sind in der Regel vom Grundstückseigentümer zu tragen. Ein rechtzeitiger und wirksamer Frostschutz lohnt sich daher in jeder Hinsicht.



NOTDIENST

Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Bei Störungen in der Wasserversorgung wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

  0800 - 300 3 999

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr