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Wasserversorgungssatzung gültig ab 01.08.2024

Zweckverband Haslach-Wasserversorgung
Tettnanger Str. 6, 88099 Neukirch  

Satzung für die öffentliche Wasserversorgung

Satzung über den Anschluss  an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und 
die Versorgung der Grundstücke  mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung - WVS)

des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung

vom  07. 10. 2013 geändert durch Satzumg vom 14.12.2016, 27.11.2018 und 19.11.2020, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.07.2024, in Kraft seit 01.08.2024

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung am 07. 10. 2013, 14.12.2016, 27.11.2018, 19.11.2020 und 19.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

 - Für den “Zweckverband Haslach-Wasserversorgung“ wird im Folgenden die Abkürzung “Verband“ verwendet. -
 

I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1)     Der Verband betreibt für die in der Verbandssatzung näher bezeichneten Verbandsgemeinden bzw. deren Wohnplätze die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband und Wasserabnehmer ist öffentlich-rechtlich.

(2)   Der Verband kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3)   Der Verband erzielt keine Gewinne.
 

§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer

(1)   Anschlussnehmer ist der Grundstücks­eigen­tümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Woh­nungs­erb­bau­be­rechtig­te und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich­stehen.

(2)   Als Wasserabnehmer gelten der An­schluss­nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Be­rechtig­ten sowie jeder, der der öffentlichen Was­ser­versorgung tatsächlich Wasser entnimmt.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)   Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasser­ver­sorgungs­anlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2)   Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er­schlos­sen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)   Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasser­ver­sorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder be­trieb­lichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierig­keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)   Der Verband kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Be­nutzung gestatten, sofern der Grund­stücks­eigen­tümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Ver­langen Sicherheit zu leisten.


§ 4 Anschlusszwang

(1)   Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzu­schließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Ver­sorgungs­leitung grenzen oder ihren unmittel­baren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(2)   Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berück­sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.


§ 5 Benutzungszwang

(1)   Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage an­ge­schlos­sen sind, haben die Wasser­ab­nehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nut­zung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung oder als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb.

(2)   Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berück­sichtigung der Erfordernisse des Gemein­wohls nicht zugemutet werden kann.

(3)   Der Verband räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rah­men des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchs­zweck oder auf einen Teilbedarf zu be­schränken.

(4)   Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schrift­lich beim Verband einzureichen.

(5)   Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Eigengewinnungsanlage bzw. eines Brauchwassersystems (Nichttrinkwasser­system) bedarf der Genehmigung durch den Verband. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen: Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage bzw. der vorgesehenen Änderung, der Name des Installationsunternehmens, durch das die Anlage eingerichtet oder geändert werden soll sowie die Zusicherung des Anschlussnehmers und des Installationsunternehmens, dass bei der Installation bzw. Änderung der Anlage die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und insofern Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


§ 6 Art der Versorgung

(1)   Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser ent­sprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestim­mungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2)   Stellt der Wasserabnehmer An­for­derungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Ver­pflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.


§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)   Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1.    soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasser­versorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2.    soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)   Die Versorgung kann unterbrochen wer­den, soweit dies zur Vornahme betriebs­notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregel­mäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)   Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1.    nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

2.    die Beseitigung von bereits ein­ge­tre­tenen Unterbrechungen verzögern würde.


§ 8 Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang

(1)   Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)   Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetz­licher oder behördlicher Vorschriften Be­schrän­kungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)   Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)   Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht für Zwecke des Brandschutzes, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

(5)   Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

(6)   Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.


§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

(1)   Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer dem Verband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2)   Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungs­verhältnis aufzulösen.


§ 10 Einstellung der Versorgung

(1)   Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.    eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

2.    den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3.    zu gewährleisten, dass Störungen an­derer Wasserabnehmer, störende Rück­wirkungen auf Ein­richtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)   Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3)   Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.


§ 11 Grundstücksbenutzung

(1)   Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)   Der Wasserabnehmer oder Anschluss­nehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)   Der Anschlussnehmer kann die Ver­legung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschluss­nehmer die Kosten zu tragen.

(4)   Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrs­flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen be­stimmt sind.


§ 12 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
 

I. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
 

§ 13 Anschlussantrag

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Än­derung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines beim Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

1.    Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschluss­nehmers (Wasser­ver­brauchs­anlage);

2.    der Name des Installations­unternehmens, durch das die Wasser­ver­brauchs­anlage eingerichtet oder geändert werden soll;

3.    eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbe­be­trie­ben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasser­bedarfs;

4.    Angaben über eine etwaige Eigen­ge­winnungs­anlage;

5.    im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflich­tungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammen­hängenden Mehrkosten.


§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1)   Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich vom Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)   Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum des Verbandes. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

(3)   Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband bestimmt. Der Verband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(4)   Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grund­stücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden.

(5)   Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, ins­besondere das Undichtwerden von Lei­tungen sowie sonstige Störungen, sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.


§ 15 Kostenerstattung

(1)   Der Anschlussnehmer hat dem Verband zu erstatten:

1.    die Kosten der Herstellung, Unter­haltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Haus­an­schlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Haus­anschlusses (Grund­stücks­an­schluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).

2.    die Kosten der Herstellung, Unter­hal­tung, Erneuerung, Veränderung und Besei­tigung der weiteren, vorläufigen und vorüber­gehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

Zu diesen Kosten gehören auch die Auf­wen­dungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten be­an­spruchten Flächen.

(2)   Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver­än­derung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt der Verband.

(3)   Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Haus­an­schlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekannt­gabe des Abgabenbescheids fällig.

(4)   Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grund­stücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grund­stücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamt­schuldner ersatzpflichtig.


§ 16 Private Anschlussleitungen

(1)   Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschluss­nehmer zu tragen.

(2)   Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Verbandes, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen vom Verband zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).

(3)   Unterhaltungs-, Änderungs- und Er­neuerungsarbeiten an privaten Grundstücks­anschlüssen sind dem Verband vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.


§ 17 Anlage des Anschlussnehmers

(1)   Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)   Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be­stim­mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ge­ändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)   Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plom­biert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genom­men werden, um eine einwandfreie Mes­sung zu gewährleisten. Die dafür erforder­liche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

(4)   Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die allgemein den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

1.    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

2.    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(5)   Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück­wir­kungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des

Anschlussnehmers

(1)   Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)   Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.


§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)   Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)   Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

(3)   Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.


§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


§ 21 Messung

(1)   Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchs­einrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)   Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschluss­nehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)   Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschä­digungen und Störungen dieser Einrich­tungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Ein­richtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)   Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref­fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.


§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)   Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benach­richtigen.

(2)   Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs­fehler­grenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.


§ 23 Ablesung

(1)   Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten des Zweckverband Haslach Wasserversorgung oder auf dessen Verlangen vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. Der Verband kann sich zur Übermittlung der Daten auch elektronischer Medien bedienen.

(2)   Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf der Verband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
 

(3)     Der Verband setzt grundsätzlich digitale Messeinrichtungen mit Funkmodul (Funkwasserzähler) ein, um den Wasserverbrauch zu ermitteln. Diese werden nach Bedarf und am Jahresende elektronisch ausgelesen.

(4)     Der Verband ist berechtigt, mit Hilfe der Funkwasserzähler verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:

     - Zählernummer

     - Aktueller Zählerstand

     - Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre

     - Durchflusswerte

     - Die Wasser -und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte

     - Betriebs -und Ausfallzeiten

     - Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage – oder Rückflusswerte)

Die in einem Funkwasserzähler gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (mindestens einmal im Jahr) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung des Verbandes erforderlich ist.

Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den genannten Zwecken genutzt oder verarbeitet werden. Die im Funkzähler gespeicherten Daten müssen nach spätestens 500 Tagen gelöscht werden.

(5)       Dem Einsatz des Funkmoduls kann der Anschlussnehmer schriftlich widersprechen. Mechanische sowie digitale Messeinrichtungen mit ausgeschaltetem Funkmodul werden von Beauftragten des Verbands oder vom Anschlussnehmer mindestens jeweils zum Jahresende abgelesen bzw. ausgelesen.
 


§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)   Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasser­zähler­schrank anbringt, wenn

1.    das Grundstück unbebaut ist oder

2.    die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnis­mäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3.    kein Raum zur frostsicheren Unter­bringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)   Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu­stand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)   Der Anschlussnehmer kann die Ver­legung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer ein­wand­freien Messung möglich ist.
 

III. Wasserversorgungsbeitrag
 

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Der Verband erhebt zur teilweisen Deckung seines Aufwands für die An­schaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasser­versorgungs­anlagen einen Wasser­versorgungs­beitrag.


§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)   Der Beitragspflicht unterliegen Grund­stücke, für die eine bauliche oder ge­werbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrs­auffassung Bauland sind und nach der geord­neten baulichen Entwicklung des Verbandes zur Bebauung anstehen.

(2)   Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitrags­pflicht auch dann, wenn die Voraus­setzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.


§ 27 Beitragsschuldner

(1)   Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grund­stücks ist.

(2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erb­bau­berechtigte an Stelle des Eigentümers beitrags­pflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)   Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitrags­pflichtig.


§ 28 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks­fläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach­komma­stellen ab 0,5 auf die nächst­folgende volle Zahl aufge­rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab­ge­rundet werden.


§ 29 Grundstücksfläche

(1)   Als Grundstücksfläche gilt:

1.    bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

2.    soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungs­anlage zugewandten Grund­stücks­grenze. Reicht die bauliche oder ge­werb­liche Nutzung über diese Begren­zung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wege­mäßige Verbindung zur Er­schließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2)   Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.


§ 30 Nutzungsfaktor

(1)   Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungs­faktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

1.    bei eingeschossiger Bebaubarkeit    1,00

2.    bei zweigeschossiger Bebaubarkeit  1,25

3.    bei dreigeschossiger Bebaubarkeit   1,50

4.    bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit  1,75

5.    bei sechs- und mehrgeschossiger Bebau­barkeit    2,00.

(2)   Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächen­grund­stücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.


§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1)   Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grund­stück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß­gebend.

(2)  Bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.


§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1)   Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)   Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.


§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1)   Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Bau­massen­zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1.    3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohn­ge­biete (WR), allgemeine Wohn­gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen­end­haus­ge­biete und besondere Wohngebiete (WB) fest­gesetzten Gebiete und

2.    4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kern­gebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In­dustrie­gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet und Nachkommastellen, die klei­ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)   Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Bau­mas­sen­zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher An­lagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchst­maß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1.    2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohn­gebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen­end­haus­gebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2.    3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kern­gebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In­dustrie­gebiete (GI) und sonstige Sonder­gebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3)   Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4)   Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Bau­massen­zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhegemäß Abs. 2  und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.


§ 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen

(1)   Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:

1.      bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Ge­schosse,

2.      bei unbebauten, aber bebaubaren Grund­stücken die Zahl der auf den Grund­stücken der näheren Umgebung überwiegend vor­han­denen Geschosse.

(2)   Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

1.      bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Ges­chosse;

2.      bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3)   Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4)   Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO und bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grund­stücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab­gerundet werden.


§ 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht

(1)   Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits ent­standen ist oder deren Grundstücke beitrags­frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,

1.    soweit die bis zum 29.02.1996 zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;

2.    soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;

3.    wenn das Grundstück mit Grund­stücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitrags­schuld bisher nicht entstanden ist;

4.    soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2)   Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächen­abgrenzung entfallen.


§ 36 Beitragssatz

(1) Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28)
                                                              3,00 EUR


§ 37 Entstehung der Beitragsschuld

(1)   Die Beitragsschuld entsteht:

1.    In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Was­serversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlussantrages (§ 13).

2.    In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

3.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungs­plans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.

4.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grund­buch eingetragen ist.

5.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.

6.    In den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerb­lichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs. 3.

7.    In den Fällen der Nummern 3 bis 6 des § 37 Abs. 1, wenn die Änderungen in den Grundstücksverhältnissen zwischen dem 29.02.1996 und dem Inkrafttreten dieser Satzung eingetreten sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)   Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasser­ver­sorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen An­schluss, frühestens mit dessen Geneh­migung.

(3)   Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.


§ 38 Fälligkeit

Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitrags­bescheids fällig.


§ 39 Ablösung

(1)   Der Verband kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.

(2)   Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3)   Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 

IV. Benutzungsgebühren


§ 40 Erhebungsgrundsatz

Der Verband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasser­ver­sor­gungsanlagen Grund- und Verbrauchs­gebühren.


§ 41 Gebührenschuldner

(1)   Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebühren­pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Neben dem Anschlussnehmer können auch die sonstigen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder Grundstücksteils (Wohnungen, Geschäftsräume usw.) Berechtigten (Wasserabnehmer) Schuldner der Benutzungsgebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 42 bis 45 gesondert festgestellt werden können und wenn die Wasserabnehmer schriftlich hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Dies gilt nicht, wenn sie vor ihrer Inanspruchnahme durch den Verband nachweislich bereits an den Gebührenschuldner gezahlt haben. Ist ein bestimmtes, zwischen dem Anschlussnehmer und einem anderen Wasserabnehmer vereinbartes Anteilsverhältnis dem Verband mitgeteilt worden, so ist dieses für den Fall der Gebührenaufteilung maßgebend. Gesetzliche Vorschriften, die die Aufteilung von gemeinsamen Grundstückskosten verbindlich regeln, bleiben unberührt.

(2)   Mehrere Gebührenschuldner sind Ge­samt­schuldner.


§ 42 Grundgebühr

(1)   Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

a). Hauswasserzähler

Durchfluss nach Q34 (Qn 2,5)      3,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q310 (Qn 6)      4,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q316 (Qn 10)     10,00 EUR pro Monat

b). Verbundzähler / Großwasserzähler

Durchfluss nach Q325 (DN 50)     20,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q340/63 (DN 80)     30,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q363/100 (DN 100)     50,00 EUR pro Monat

Die Zählergebühr für Bauwasserzähler beträgt pro Anschluss pauschal 25,00 EUR.

(2)     Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3)     Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.


§ 43 Verbrauchsgebühren, Pauschaltarif

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter          1,63 EUR.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,63 EUR.

(3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal veranlagt. Die jährliche Pauschalverbrauchsmenge für einen Feuerlöschhydranten beträgt 8 Kubikmeter. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter Pauschalverbrauchsmenge 1,63 EUR.


§ 44 Gemessene Wassermenge

(1)   Die nach § 21 gemessene Wasser­menge gilt auch dann als Gebühren­be­mes­sungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist.

(2)   Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrs­fehler­grenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt der Verband den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.


§ 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten

(1)   Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.

(2)   Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:

1.    Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.

2.    Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bau­werke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.


§ 46 Entstehung der Gebührenschuld

(1)   In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Ge­bühren­schuld mit Ende des Benutzungs­verhältnisses.

(2)   In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender­monats; für den neuen Anschluss­nehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.

(3)   In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.

(4)   In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bau­arbeiten.

(5)   Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).


§ 47 Vorauszahlungen

(1)   Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebühren­schuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veran­lagungs­zeitraumes, entstehen die Voraus­zahlungen mit Beginn des folgenden Ka­lender­vierteljahres.

(2)   Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchs­ge­bühren­satzes und des geschätzten Jahres­wasser­verbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

(3)   Die für den Veranlagungszeitraum ent­richteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum an­ge­rechnet.

(4)   In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.


§ 48 Fälligkeit

(1)   Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2)   Die Vorauszahlungen gemäß § 47 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.

V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung


§ 49 Anzeigepflichten

(1)   Binnen eines Monats sind dem Verband anzuzeigen

1.    der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; ent­spre­chendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;

2.    Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, so­weit sich dadurch die Größen für die Gebühren­bemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(2)   Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.

(3)   Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer dem Verband mitzu­teilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserver­sorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(4)   Wird die rechtzeitige Anzeige schuld­haft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebühren­schuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige beim Verband entfallen.


§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.    entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasser­versorgung entnimmt,

3.    entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verbandes weiterleitet,

4.    entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Verband mitteilt,

5.    entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6.    entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht ent­sprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,

7.    entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschluss­nehmer, stö­rende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes bzw. Dritter oder Rück­wirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.

(2)   Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.


§ 51 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)   Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1.    der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungs­gehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2.    der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungs­gehilfen verursacht worden ist,

3.    eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungs­berechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz­buches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu­wenden.

(2)   Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasser­ver­sor­gungs­unter­nehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadens­verursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)   Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.

(4)   Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasser­versorgung oder durch Unregel­mäßigkeiten in der Belieferung einen Scha­den, so haftet der Verband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungs­verhältnis.

(5)   Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Verband weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.

(6)   Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.


§ 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

(1)   Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasser­versorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangel­haften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurück­zuführen sind.

(2)   Der Haftende hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurück­zuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.


VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 53 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatz­steuer­pflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


§ 54 Inkrafttreten

(1)   Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2)   Diese Satzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif­ten der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande­kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen­über dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich­keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
 

Ausgefertigt!
Neukirch, 19. Juli 2024
Verbandsvorsitzender
gez.

Reinhold Schnell
Bürgermeister


Wasserversorgungssatzung gültig bis 31.07.2024

Zweckverband Haslach-Wasserversorgung
Tettnanger Str. 6, 88099 Neukirch  

Satzung für die öffentliche Wasserversorgung

Satzung über den Anschluss  an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und  die Versorgung der Grundstücke  mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung - WVS)

des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung

vom  07. 10. 2013 geändert durch Satzumg vom 14.12.2016 und 27.11.2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2020, in Kraft seit 01.01.2021

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung am 07. 10. 2013, 14.12.2016, 27.11.2018 und 19.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

 - Für den “Zweckverband Haslach-Wasserversorgung“ wird im Folgenden die Abkürzung “Verband“ verwendet. -

I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung

(1)     Der Verband betreibt für die in der Verbandssatzung näher bezeichneten Verbandsgemeinden bzw. deren Wohnplätze die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband und Wasserabnehmer ist öffentlich-rechtlich.

(2)   Der Verband kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.

(3)   Der Verband erzielt keine Gewinne.
 

§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer

(1)   Anschlussnehmer ist der Grundstücks­eigen­tümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Woh­nungs­erb­bau­be­rechtig­te und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleich­stehen.

(2)   Als Wasserabnehmer gelten der An­schluss­nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Be­rechtig­ten sowie jeder, der der öffentlichen Was­ser­versorgung tatsächlich Wasser entnimmt.


§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)   Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasser­ver­sorgungs­anlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2)   Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er­schlos­sen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)   Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasser­ver­sorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder be­trieb­lichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierig­keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4)   Der Verband kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die Be­nutzung gestatten, sofern der Grund­stücks­eigen­tümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Ver­langen Sicherheit zu leisten.


§ 4 Anschlusszwang

(1)   Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzu­schließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Ver­sorgungs­leitung grenzen oder ihren unmittel­baren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

(2)   Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berück­sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.


§ 5 Benutzungszwang

(1)   Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage an­ge­schlos­sen sind, haben die Wasser­ab­nehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nut­zung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung oder als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb.

(2)   Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berück­sichtigung der Erfordernisse des Gemein­wohls nicht zugemutet werden kann.

(3)   Der Verband räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rah­men des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchs­zweck oder auf einen Teilbedarf zu be­schränken.

(4)   Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schrift­lich beim Verband einzureichen.

(5)   Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Eigengewinnungsanlage bzw. eines Brauchwassersystems (Nichttrinkwasser­system) bedarf der Genehmigung durch den Verband. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen: Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage bzw. der vorgesehenen Änderung, der Name des Installationsunternehmens, durch das die Anlage eingerichtet oder geändert werden soll sowie die Zusicherung des Anschlussnehmers und des Installationsunternehmens, dass bei der Installation bzw. Änderung der Anlage die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und insofern Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


§ 6 Art der Versorgung

(1)   Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser ent­sprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestim­mungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2)   Stellt der Wasserabnehmer An­for­derungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Ver­pflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.


§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)   Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1.    soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasser­versorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2.    soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)   Die Versorgung kann unterbrochen wer­den, soweit dies zur Vornahme betriebs­notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregel­mäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)   Der Verband hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1.    nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

2.    die Beseitigung von bereits ein­ge­tre­tenen Unterbrechungen verzögern würde.


§ 8 Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang

(1)   Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)   Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetz­licher oder behördlicher Vorschriften Be­schrän­kungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)   Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4)   Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht für Zwecke des Brandschutzes, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzählern zu benutzen.

(5)   Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

(6)   Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.


§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs

(1)   Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer dem Verband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2)   Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungs­verhältnis aufzulösen.


§ 10 Einstellung der Versorgung

(1)   Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.    eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

2.    den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3.    zu gewährleisten, dass Störungen an­derer Wasserabnehmer, störende Rück­wirkungen auf Ein­richtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)   Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3)   Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.


§ 11 Grundstücksbenutzung

(1)   Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)   Der Wasserabnehmer oder Anschluss­nehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)   Der Anschlussnehmer kann die Ver­legung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschluss­nehmer die Kosten zu tragen.

(4)   Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrs­flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen be­stimmt sind.


§ 12 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
 

I. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
 

§ 13 Anschlussantrag

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Än­derung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines beim Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

1.    Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschluss­nehmers (Wasser­ver­brauchs­anlage);

2.    der Name des Installations­unternehmens, durch das die Wasser­ver­brauchs­anlage eingerichtet oder geändert werden soll;

3.    eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbe­be­trie­ben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasser­bedarfs;

4.    Angaben über eine etwaige Eigen­ge­winnungs­anlage;

5.    im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflich­tungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammen­hängenden Mehrkosten.


§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse

(1)   Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich vom Verband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.

(2)   Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum des Verbandes. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.

(3)   Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Verband bestimmt. Der Verband stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.

(4)   Der Verband kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grund­stücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden.

(5)   Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, ins­besondere das Undichtwerden von Lei­tungen sowie sonstige Störungen, sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.


§ 15 Kostenerstattung

(1)   Der Anschlussnehmer hat dem Verband zu erstatten:

1.    die Kosten der Herstellung, Unter­haltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Haus­an­schlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Haus­anschlusses (Grund­stücks­an­schluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).

2.    die Kosten der Herstellung, Unter­hal­tung, Erneuerung, Veränderung und Besei­tigung der weiteren, vorläufigen und vorüber­gehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4).

Zu diesen Kosten gehören auch die Auf­wen­dungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten be­an­spruchten Flächen.

(2)   Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ver­än­derung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt der Verband.

(3)   Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Haus­an­schlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekannt­gabe des Abgabenbescheids fällig.

(4)   Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grund­stücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grund­stücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamt­schuldner ersatzpflichtig.


§ 16 Private Anschlussleitungen

(1)   Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschluss­nehmer zu tragen.

(2)   Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Verbandes, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen vom Verband zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).

(3)   Unterhaltungs-, Änderungs- und Er­neuerungsarbeiten an privaten Grundstücks­anschlüssen sind dem Verband vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.


§ 17 Anlage des Anschlussnehmers

(1)   Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Verbandes - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2)   Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be­stim­mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ge­ändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Verband oder ein vom Verband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Verband ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)   Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plom­biert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genom­men werden, um eine einwandfreie Mes­sung zu gewährleisten. Die dafür erforder­liche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Verbandes zu veranlassen.

(4)   Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die allgemein den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die

1.    in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder

2.    in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(5)   Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück­wir­kungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.


§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des

Anschlussnehmers

(1)   Der Verband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)   Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Verband über das Installationsunternehmen zu beantragen.


§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers

(1)   Der Verband ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2)   Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Verband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

(3)   Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Verband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.


§ 20 Technische Anschlussbedingungen

Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.


§ 21 Messung

(1)   Der Verband stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchs­einrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2)   Der Verband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Verbandes. Er hat den Anschluss­nehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)   Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschä­digungen und Störungen dieser Einrich­tungen dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Ein­richtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)   Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref­fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Verband ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.


§ 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)   Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Verband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benach­richtigen.

(2)   Die Kosten der Prüfung fallen dem Verband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrs­fehler­grenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer.


§ 23 Ablesung

(1)   Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Verbandes abgelesen. Der Anschlussnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)   Solange der Beauftragte des Verbandes die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf der Verband den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.


§ 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)   Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasser­zähler­schrank anbringt, wenn

1.    das Grundstück unbebaut ist oder

2.    die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnis­mäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

3.    kein Raum zur frostsicheren Unter­bringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)   Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zu­stand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)   Der Anschlussnehmer kann die Ver­legung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer ein­wand­freien Messung möglich ist.
 

III. Wasserversorgungsbeitrag
 

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Der Verband erhebt zur teilweisen Deckung seines Aufwands für die An­schaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasser­versorgungs­anlagen einen Wasser­versorgungs­beitrag.


§ 26 Gegenstand der Beitragspflicht

(1)   Der Beitragspflicht unterliegen Grund­stücke, für die eine bauliche oder ge­werbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrs­auffassung Bauland sind und nach der geord­neten baulichen Entwicklung des Verbandes zur Bebauung anstehen.

(2)   Wird ein Grundstück an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitrags­pflicht auch dann, wenn die Voraus­setzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.


§ 27 Beitragsschuldner

(1)   Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grund­stücks ist.

(2)   Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erb­bau­berechtigte an Stelle des Eigentümers beitrags­pflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)   Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitrags­pflichtig.


§ 28 Beitragsmaßstab

Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks­fläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach­komma­stellen ab 0,5 auf die nächst­folgende volle Zahl aufge­rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab­ge­rundet werden.


§ 29 Grundstücksfläche

(1)   Als Grundstücksfläche gilt:

1.    bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;

2.    soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungs­anlage zugewandten Grund­stücks­grenze. Reicht die bauliche oder ge­werb­liche Nutzung über diese Begren­zung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wege­mäßige Verbindung zur Er­schließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen.

(2)   Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt.


§ 30 Nutzungsfaktor

(1)   Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungs­faktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:

1.    bei eingeschossiger Bebaubarkeit    1,00

2.    bei zweigeschossiger Bebaubarkeit  1,25

3.    bei dreigeschossiger Bebaubarkeit   1,50

4.    bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit  1,75

5.    bei sechs- und mehrgeschossiger Bebau­barkeit    2,00.

(2)   Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächen­grund­stücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.


§ 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt

(1)   Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grund­stück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß­gebend.

(2)  Bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.


§ 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt

(1)   Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)   Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.


§ 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt

(1)   Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Bau­massen­zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1.    3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohn­ge­biete (WR), allgemeine Wohn­gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen­end­haus­ge­biete und besondere Wohngebiete (WB) fest­gesetzten Gebiete und

2.    4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kern­gebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In­dustrie­gebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet und Nachkommastellen, die klei­ner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2)   Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Bau­mas­sen­zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher An­lagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchst­maß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1.    2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohn­gebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochen­end­haus­gebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2.    3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kern­gebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In­dustrie­gebiete (GI) und sonstige Sonder­gebiete (SO) festgesetzten Gebiete;

das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl auf­gerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3)   Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4)   Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Bau­massen­zahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhegemäß Abs. 2  und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.


§ 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen

(1)   Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:

1.      bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Ge­schosse,

2.      bei unbebauten, aber bebaubaren Grund­stücken die Zahl der auf den Grund­stücken der näheren Umgebung überwiegend vor­han­denen Geschosse.

(2)   Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend:

1.      bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Ges­chosse;

2.      bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.

(3)   Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.

(4)   Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der LBO und bei Gebäuden mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grund­stücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab­gerundet werden.


§ 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht

(1)   Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits ent­standen ist oder deren Grundstücke beitrags­frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben,

1.    soweit die bis zum 29.02.1996 zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird;

2.    soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;

3.    wenn das Grundstück mit Grund­stücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitrags­schuld bisher nicht entstanden ist;

4.    soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden.

(2)   Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächen­abgrenzung entfallen.


§ 36 Beitragssatz

(1) Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche (§ 28)
                                                              3,00 EUR


§ 37 Entstehung der Beitragsschuld

(1)   Die Beitragsschuld entsteht:

1.    In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Was­serversorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlussantrages (§ 13).

2.    In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.

3.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungs­plans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB.

4.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grund­buch eingetragen ist.

5.    In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neu gebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.

6.    In den Fällen des § 35 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der Bebauung, der gewerb­lichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen, jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs. 3.

7.    In den Fällen der Nummern 3 bis 6 des § 37 Abs. 1, wenn die Änderungen in den Grundstücksverhältnissen zwischen dem 29.02.1996 und dem Inkrafttreten dieser Satzung eingetreten sind, mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.

(2)   Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffentliche Wasser­ver­sorgungsanlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen An­schluss, frühestens mit dessen Geneh­migung.

(3)   Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserversorgungsanlagen gleich.


§ 38 Fälligkeit

Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitrags­bescheids fällig.


§ 39 Ablösung

(1)   Der Verband kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Wasserversorgungsbeitrages vereinbaren.

(2)   Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3)   Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

IV. Benutzungsgebühren


§ 40 Erhebungsgrundsatz

Der Verband erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasser­ver­sor­gungsanlagen Grund- und Verbrauchs­gebühren.


§ 41 Gebührenschuldner

(1)   Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebühren­pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. Neben dem Anschlussnehmer können auch die sonstigen aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder Grundstücksteils (Wohnungen, Geschäftsräume usw.) Berechtigten (Wasserabnehmer) Schuldner der Benutzungsgebühren sein, wenn ihre Anteile an den Bemessungsgrundlagen nach den §§ 42 bis 45 gesondert festgestellt werden können und wenn die Wasserabnehmer schriftlich hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Dies gilt nicht, wenn sie vor ihrer Inanspruchnahme durch den Verband nachweislich bereits an den Gebührenschuldner gezahlt haben. Ist ein bestimmtes, zwischen dem Anschlussnehmer und einem anderen Wasserabnehmer vereinbartes Anteilsverhältnis dem Verband mitgeteilt worden, so ist dieses für den Fall der Gebührenaufteilung maßgebend. Gesetzliche Vorschriften, die die Aufteilung von gemeinsamen Grundstückskosten verbindlich regeln, bleiben unberührt.

(2)   Mehrere Gebührenschuldner sind Ge­samt­schuldner.


§ 42 Grundgebühr

(1)   Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

a). Hauswasserzähler

Durchfluss nach Q34 (Qn 2,5)      3,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q310 (Qn 6)      4,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q316 (Qn 10)     10,00 EUR pro Monat

b). Verbundzähler / Großwasserzähler

Durchfluss nach Q325 (DN 50)     20,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q340/63 (DN 80)     30,00 EUR pro Monat

Durchfluss nach Q363/100 (DN 100)     50,00 EUR pro Monat

Die Zählergebühr für Bauwasserzähler beträgt pro Anschluss pauschal 25,00 EUR.

(2)     Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

(3)     Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.


§ 43 Verbrauchsgebühren, Pauschaltarif

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet.
Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter          1,63 EUR.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,63 EUR.

(3) Wenn Wasserzähler nicht eingebaut sind, werden die Wasserabnehmer pauschal veranlagt. Die jährliche Pauschalverbrauchsmenge für einen Feuerlöschhydranten beträgt 8 Kubikmeter. Die Verbrauchsgebühr beträgt je Kubikmeter Pauschalverbrauchsmenge 1,63 EUR.


§ 44 Gemessene Wassermenge

(1)   Die nach § 21 gemessene Wasser­menge gilt auch dann als Gebühren­be­mes­sungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offen stehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist.

(2)   Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrs­fehler­grenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehen geblieben, so schätzt der Verband den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgabenordnung.


§ 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten

(1)   Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben.

(2)   Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch:

1.    Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 6 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt.

2.    Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bau­werke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.


§ 46 Entstehung der Gebührenschuld

(1)   In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Ge­bühren­schuld mit Ende des Benutzungs­verhältnisses.

(2)   In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender­monats; für den neuen Anschluss­nehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.

(3)   In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21.

(4)   In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bau­arbeiten.

(5)   Die Gebührenschuld gemäß § 42 und § 43 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).


§ 47 Vorauszahlungen

(1)   Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebühren­schuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veran­lagungs­zeitraumes, entstehen die Voraus­zahlungen mit Beginn des folgenden Ka­lender­vierteljahres.

(2)   Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchs­ge­bühren­satzes und des geschätzten Jahres­wasser­verbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

(3)   Die für den Veranlagungszeitraum ent­richteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum an­ge­rechnet.

(4)   In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie des § 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.


§ 48 Fälligkeit

(1)   Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 47) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2)   Die Vorauszahlungen gemäß § 47 werden mit Ende des Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig.

V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung


§ 49 Anzeigepflichten

(1)   Binnen eines Monats sind dem Verband anzuzeigen

1.    der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; ent­spre­chendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum;

2.    Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, so­weit sich dadurch die Größen für die Gebühren­bemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(2)   Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer.

(3)   Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer dem Verband mitzu­teilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserver­sorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden.

(4)   Wird die rechtzeitige Anzeige schuld­haft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebühren­schuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige beim Verband entfallen.


§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.    entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasser­versorgung entnimmt,

3.    entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verbandes weiterleitet,

4.    entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich dem Verband mitteilt,

5.    entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6.    entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht ent­sprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,

7.    entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschluss­nehmer, stö­rende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes bzw. Dritter oder Rück­wirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten.

(2)   Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.


§ 51 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)   Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Verband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1.    der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden vom Verband oder einem seiner Bediensteten oder einem Verrichtungs­gehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2.    der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Verbandes oder eines seiner Bediensteten oder eines Verrichtungs­gehilfen verursacht worden ist,

3.    eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungs­berechtigten Organs des Verbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz­buches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu­wenden.

(2)   Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasser­ver­sor­gungs­unter­nehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Verband ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadens­verursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)   Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.

(4)   Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasser­versorgung oder durch Unregel­mäßigkeiten in der Belieferung einen Scha­den, so haftet der Verband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungs­verhältnis.

(5)   Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Dritte aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Verband weist den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hin.

(6)   Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich dem Verband oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.


§ 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern

(1)   Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasser­versorgung entstehen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangel­haften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurück­zuführen sind.

(2)   Der Haftende hat den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurück­zuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner.

VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 

§ 53 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatz­steuer­pflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.


§ 54 Inkrafttreten

(1)   Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.

(2)   Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif­ten der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande­kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen­über dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich­nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich­keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
 

Ausgefertigt!
Neukirch, 19. November 2020
Verbandsvorsitzender
gez.

Reinhold Schnell
Bürgermeister

NOTDIENST

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