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Zweckverband Haslach-Wasserversorgung Neukirch (Bodenseekreis)

Verbandssatzung

Vom 04. Februar 2002 geändert am 21. Juni 2006, 07. Oktober 2013, 
27. November 2018 und 22. April 2021.


In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung der Wasserversorgung sind die nachstehend aufgeführten Gemeinden übereingekommen, diese wichtige Aufgabe (welche sie seit 28.03.1912 für verschiedene Wohnplätze erfüllen) in der Form eines Zweckverbandes im Sinne des § 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) weiterzuführen.


Auf Grund der §§ 1 und 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16.09.1974 (Ges.Bl. S. 408) mit Änderungen, hat die Verbandsversammlung am 04. Februar 2002 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen und am 21. Juni 2006, 07. Oktober 2013,  27. November 2018 und 22. April 2021 geändert:

  1. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 
    Mitglieder, Verbandsgebiet, Name und Sitz des Verbandes
     

    1. Dem Zweckverband gehören als Mitglieder folgende Gemeinden, nachfolgend als Verbandsmitglieder bezeichnet, an:

       

      1. vom Landkreis Ravensburg

        Amtzell, für die Wohnplätze:

        Aigen, Amberg, Amtzell, Bremen, Buchreute, Büchel, Butzers, Dietenweiler, Dietrichs, Duller, Feld, Geiselharz, Goppertshäusern, Grenis, Hackbrettler, Halden, Hanser, Häusing, Hinterberg, Hinterholz, Hochholz, Hössel, Hütten, Knausenhaus, Korb, Kugelhäusle, Krummacker, Lehrwangen, Lußmanns, Maierhof, Mittelwies, Mösle, Moosing, Niemandsfreund, Oberhelbler, Pfärrich, Reute, Siglisberg, Schattbuch, Schierings, Schmitten, Schnabelau, Schlössle, Spiesberg, Stadels, Stahrenberg, Steppach, Steinach, Steinhaus, Unterbühl, Unterhof, Unterwies, Vogelsang, Weißenbach, Wieser, Winkelmühle, Zuber.

        Bodnegg, für die Wohnplätze:

        Achmühle, Aigen, Altergarten, Annahäusern, Baltersberg, Billen, Bösfeld, Bodnegg, Boschental, Bruderhof, Buch, Büchel, Dürren, Dürrnast, Duller, Edenwieden, Eggenberg, Ergeten, Fanhalden, Felben, Fricker, Graggenbach, Grub, Gutmannshof, Hargarten, Herben, Hinterhölzern, Hinterreute, Hirscher, Hochholz, Hochstätt, Höhe, Ippenried, Josenhalden, Kammerhof, Kammer- steig, Keller, Kerlenmoos, Knäpling, Knöbele, Kofeld, Lachen, Landstraß, Langacker, Laubern, Lempen, Linden, Lindenloch, Luss, Mangenhölzle, Mohr- haus, Moos, Neuhaus, Reihen, Rotheidlen, Rosenharz, Schmidhäusern, Schönberg, Schrading, Sommershub, Sonthäusern, Spinnenhirn, Steinhaus, Tal, Teschen, Tobel, Unteraich, Unterwagenbach, Wagensperre, Weihers, Widdach, Widdum, Winteröhr, Wollmarshofen.

        Vogt, für das gesamte Gemeindegebiet.

        Wangen im Allgäu für die Wohnplätze:

        Batten, Bauren, Engelitz, Halbrechts, Haslach, Haslachmühle, Rembrechts, Schauwies, Schomburg.

      2. vom Bodenseekreis

        Meckenbeuren, für den Wohnplatz:

        Kratzerach.

        Neukirch, für die Wohnplätze:

        Bernaumühle, Bernried, Elmenau, Goppertsweiler, Gunzenweiler, Hinterburg, Hinteressach, Landolz, Litzelmannshof, Matzenweiler, Mehetsweiler, Neuhaus, Neukirch, Oberrussenried, Schnaidt, Seehalde, Summerau, Uhetsweiler, Unterer Schorren, Unterlangensee, Unterrussenried, Vorderessach, Wildpoltsweiler, Wittenberg, Zannau.

        Tettnang, für die Wohnplätze:

        Baumgarten, Bechlingen, Bernau, Blumenrain, Brünnensweiler, Büchel, Dieglishofen, Feurenmoos, Frohe Aussicht, Fünfehrlen, Gemertsweiler, Höll, Irrmannsberg, Kaltenberg, Missenhardt, Neuhäusle, Tettnang (nach dem Gebietsaufteilungsplan der VEDEWA v. 01.02.1982), Wagnerberg, Waldhub, Zimmerberg.

        Tettnang-Langnau:

        Apflau (Ost), Badhütten, Bleichnau, Busenhaus, Degersee, Dentenweiler, Echetweiler, Götzenweiler, Hiltensweiler, Heggelbach, Hinterberg, Laimnau, Muttelsee, Oberlangnau, Oberwolfertsweiler, Rappertsweiler, Rattenweiler, Rudenweiler, Sassenweiler, Steinenbach, Unterlangnau, Unterwolfertsweiler, Wellmutsweiler, Wettis, Wielandsweiler, Wolfratz

        Tettnang-Tannau:

        Alberweiler, Baldensweiler, Biggenmoos, Burnau, Dietmannsweiler, Enzisweiler, Flockenbach, Gebhardsweiler, Hergottsweiler, Herishäusern, Holzhäusern, Hübschenberg, Iglerberg, Krumbach, Loderhof, Matzenhaus, Mehrenberg, Neukrumbach, Notzenhaus, Obereisenbach, Prestenberg, Scheiben, Schierlingen, Schübel, Schwanden, Siggenweiler, Stiefel, Strass, Tannau, Ucht, Untereisenbach, Vorderreute, Wiedenbach, Wiesertsweiler.

    2. Der am 28.03.1912 gebildete Gemeindeverband für die Wasserversorgung Haslachgruppe ist ein Zweckverband i.S. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ).

       

      Er führt den Namen „Zweckverband Haslach-Wasserversorgung“.

    3. Er hat seinen Sitz in Neukirch, Bodenseekreis

       

    § 2 
    Aufgaben des Verbandes

    1. Der Verband hat die Aufgabe, den in § 1 Abs. 2 genannten Wohnplätzen trinkbares Wasser zu liefern. Zu diesem Zweck erschließt er Wasservorkommen, sorgt für deren Sicherstellung, erstellt und betreibt die hierzu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen (vgl. § 3).

       

    2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verband auch von anderen Unternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen.

       

    3. Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.

       

    4. Der Verband kann als Dienstleistungsunternehmen auftreten und dabei die betriebstechnische und kaufmännische Betreuung anderer Wasserversorgungsunternehmen gegen einen angemessenen Kostenersatz übernehmen.

       

    5. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

       

    § 3 
    Wasserversorgungsanlagen

    1. Sämtliche zum Betrieb der Wasserversorgung notwendigen Anlagen der Wassergewinnung, Wasserförderung (Pumpwerke) und Wasserspeicherung sowie Druck-, Fall-, Verbindungs- und Versorgungsleitungen sind Eigentum des Zweckverbandes und werden von ihm geplant, erstellt, unterhalten, betrieben, erneuert und im Bedarfsfalle erweitert oder erworben.
       
    2. Vom Verband werden auch Feuerlöschhydranten und Schieber samt Schächten und Entwässerungsleitungen eingerichtet, erneuert und unterhalten.
    3. Bei Erweiterungen von Wasserversorgungsanlagen in den Mitgliedsgemeinden kann die Verbandsversammlung ihre Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finanzieller Art) erteilen.

    4. Soweit erforderlich, wird die Abgrenzung zwischen verbandseigenen und mitgliedseigenen Anlagen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zweckverband und dem Verbandsmitglied festgelegt.
       
    5. Vor wesentlichen Änderungen an mitgliedseigenen Anlagen, welche auf die Wasserabnahme beim Zweckverband einen Einfluss haben, ist der Zweckverband rechtzeitig zu unterrichten.

       

    § 4 
    Wasserabgabe

    1. Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeit gibt der Verband das Wasser an alle Verbraucher im Verbandsgebiet ab, die zum Kreis der Benutzungsberechtigten im Sinne des § 11 der Gemeindeordnung gehören, zu einheitlichen Bedingungen ab. Alles Nähere wird in einer von der Verbandsversammlung zu erlassenden Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) geregelt.

       

    2. Der Verband darf auch Wasser an Nichtmitglieder sowie auch direkt an Verbraucher außerhalb des Verbandsgebietes abgeben, wenn und soweit dies ohne Nachteile für die Verbraucher im Verbandsgebiet möglich ist.

       

    3. Ein Verbandsmitglied darf vom Verband bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb seines Versorgungsgebietes nur mit Zustimmung des Verbandes abgeben.

       

  2. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Verbandes

    § 5 
    Organe

    1. Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

       

    2. Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden.

       

    § 6
    Verbandsversammlung

    1. Der Verbandsversammlung gehören Kraft ihres Amtes die Bürgermeister, bzw. Oberbürgermeister der Verbandsgemeinden an.

    2. Der Verbandsversammlung gehören auch die Ortsvorsteher der früheren Gemeinden Schomburg (jetzt Große Kreisstadt Wangen im Allgäu), Langnau und Tannau (jetzt Tettnang) an (§ 10 Abs. 2 GKZ).

    3. Übersteigt die Zahl der Anschlussnehmer in den Verbandsgemeinden die Zahl „400“, entsenden diese für jeweils 400 Anschlussnehmer einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung. Dabei sind zunächst die Ortsvorsteher für jeweils 400 Anschlussnehmer anzurechnen, bevor weitere Vertreter hinzukommen.

    4. Die weiteren Vertreter der Mitgliedsgemeinden gemäß Ziff. 3 und ihre Stellvertreter (im Falle der Verhinderung) in der Verbandsversammlung werden vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden nach jeder regelmäßigen Kommunalwahl widerruflich gewählt.

      Werden Neuwahlen nicht rechtzeitig durchgeführt, so bleiben die bisherigen Vertreter bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein weiterer Vertreter oder dessen Stellvertreter aus dem Gemeinderat aus, endet auch die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit wählt die Verbandsgemeinde einen Nachfolger.

    5. Bei Verhinderung der Bürgermeister, bzw. der Oberbürgermeister und Ortsvorsteher treten an ihre Stelle die allgemeinen Stellvertreter, oder werden durch beauftragte Bediensteten nach § 53 Abs. 1 der Gemeindeordnung vertreten.

    6. Jedes Verbandsmitglied hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Stimmen jedes Verbandsmitglieds können nur einheitlich abge- geben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes anwesend, so werden deren Stimmen von deren gesetzlichem Vertreter als Stimmführer abgegeben. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 16 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) entsprechend.

    7. Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, für die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten sinngemäß die Vorschriften in § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit sowie in § 33 Abs. 2 und 3, §§ 34 bis 38 der Gemeindeordnung (GemO) mit folgenden Ausnahmen oder Besonderheiten:

      a). Die Sollvorschrift in § 34 Abs. 1 GemO, mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung einzuberufen ist nicht anzuwenden. Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden, so oft es das Bedürfnis erfordert, mindestens jedoch zweimal jährlich, einberufen. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsgemeinden unter Angabe des Verhandlungsgegenstands beantragt.

      b). Die in § 36 Abs. 2 GemO enthaltene Verpflichtung für den Erlass einer Geschäftsordnung ist nicht anzuwenden.

      c). § 37 Abs. 2 GemO wird so geändert, dass Beschlussfähigkeit vorliegt, wenn mehr als die Hälfte der sich aus Abs. 1 - 6 ergebenden Gesamtstimmenzahl vertreten ist.

      d). Von der Verpflichtung des § 38 Abs. 2 GemO, die Niederschrift binnen Mo- natsfrist zur Kenntnis zu bringen, wird befreit. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung vorzulegen.

    § 7 
    Verbandsvorsitzender

    1. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte in der ersten Sitzung nach jeder Neubestellung der weiteren Vertreter (Verbandsräte) für deren Amtszeit den Verbandsvorsitzenden, einen ersten und zweiten Stellvertreter.

       

    2. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch das Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter; für den Rest der Amtszeit wird ein Nachfolger gewählt. Bis zu dieser Wahl üben der bisherige Vorsitzende und die Stellvertreter das Amt weiterhin aus.

       

    3. Neben seiner aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach der Gemeindeordnung sich ergebenden Zuständigkeit hat der Verbandsvorsitzende die Befugnis:

      a). zur Entscheidung über Angelegenheiten, die planmäßige Einnahmen oder Ausgaben (einschließlich Vergabe von Arbeiten und Lieferungen) bis zu 20.000 Euro im Einzelfall zur Folge haben;

      b). zur Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro;

      c). zur Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerken- nung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall;

      d). zur Veräußerung und dinglichen Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, im Wert bis zu 20.000 Euro im Einzelfall;

      e). zum Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährliche Miet- und Pachtwert von 5.000 Euro im Einzelfall;

      f). zur Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;

      g). zur Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten mit einem Höchstbetrag von 5.000 Euro;

      h). zum Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis zu 2.000 Euro im Einzelfall;

      i). zur Führung von Rechtsstreiten und zum Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt;

      j). zur Entscheidung von einmaligen Freigiebigkeitsleistungen bis zu 1.000 Euro;

      k). zur Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes, zur Umschuldung und zur Zinsneufestschreibung;

      l). zur Anstellung und Vergütung von Aushilfskräften.
    4. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

    5. Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten, soweit eine Angelegenheit nicht schon seiner eigenen Bedeutung wegen von der Verbandsversammlung zu entscheiden ist.

       

    § 8 
    Verbandsverwaltung

    1. Zur Besorgung der laufenden Geschäfte der Verbandsverwaltung werden ein Geschäftsführer und sonstige Bedienstete angestellt. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch hauptamtliche Beamte haben.

       

    2. Der Geschäftsführer hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes rechtzeitig und laufend zu unterrichten. Er nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

    3. Der Verbandsvorsitzende kann dem Geschäftsführer Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 7 Abs. 3 übertragen.

       

    § 9 
    Öffentliche Bekanntmachung

    Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen auf der Webseite des Zweckverbandes unter www.haslach-wasser.de unter Beachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 DVO GemO. Im Übrigen können Bekanntmachungen während der üblichen Sprechzeiten des Zweckverbands in der Geschäftsstelle: Tettnanger Straße 6, 88099 Neukirch kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse und gegen Kostenerstattung auch zugesandt. Bei Bekanntmachungen im Internet wird der Bereitstellungstag angegeben. Der Tag der Bereitstellung ist dabei der Tag der Bekanntmachung.
     

  3. Wirtschaftsführung des Verbandes, Deckung des Finanzbedarfs

§ 10 
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung.

  2. Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr

  3. Das Stammkapital des Zweckverbandes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 11 
Deckung des Finanzbedarfs

  1. Der Verband erhebt auf Grund einer Wasserversorgungssatzung Wasserversorgungsbeiträge und Benutzungsgebühren (Wasserzins) unmittelbar bei den einzelnen Anschlussnehmern.

  2. Soweit die Beiträge und Gebühren nach Abs. 1 und sonstige Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsgemeinden eine Verbandsumlage erhoben.

  3. Maßstab für die Verbandsumlage ist die Einwohnerzahl der vom Verband mit Wasser versorgten Wohnplätze nach dem Stand der fortgeschriebenen Wohnbevölkerung auf 30. Juni des Vorjahres.

     

  4. Wenn die Verbandsumlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes erhoben wird, ist sie mit einem Viertel auf Ende eines Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig. Wenn die Verbandsumlage zum Ausgleich des Vermögensplanes erhoben wird, wird sie einen Monat nach Anforderung zur Zahlung fällig.

     

  5. Für die Bereitstellung (Errichtung und Unterhaltung) von Feuerlöscheinrichtun- gen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, insbesondere von Hydranten, erhebt der Zweckverband bei den Verbandsmitgliedern jährliche Beiträge.

IV: Satzungsänderungen, Neuaufnahme und Ausscheiden aus dem Verband, Auflösung des Verbandes

§ 12 
Satzungsänderungen

Ein Beschluss der Verbandsversammlung, der die Verbandssatzung ändert, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 13 
Neuaufnahme von Verbandsmitgliedern

  1. Die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband wird in der Regel nur zu Beginn eines Kalenderjahres zugelassen. Die Bestimmungen des § 12 auf Satzungsänderungen finden entsprechende Anwendung.

     

  2. Die Bedingungen, unter denen eine neue Gemeinde in den Verband aufgenommen wird, werden zuvor zwischen dem Verband und ihr schriftlich vereinbart. Die Vereinbarung soll die Interessen der Beteiligten in angemessener Weise berücksichtigen. In der Regel hat die neue Verbandsgemeinde eine Kapitaleinlage zu leisten, die der Vorausbelastung der bisherigen Verbandsgemeinden angemessen Rechnung trägt.

     

§ 14 
Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

  1. Will eine Verbandsgemeinde aus dem Verband ganz oder mit einzelnen Wohnplätzen ausscheiden, so hat sie dieses schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zu beantragen. Das Ausscheiden ist in der Regel nur am Schluss eines Kalenderjahres zugelassen.

     

  2. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Verbandsversammlung, zugleich unter Festlegung der Bedingungen unter denen sie dem Ausscheiden zustimmt. Es haben außerdem die anderen Verbandsgemeinden ihre Zustimmung zu geben.

     

  3. Eine ausscheidende Verbandsgemeinde haftet für die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes. Die ausscheidende Gemeinde hat keinen Rechtsanspruch auf einen Anteil am Verbandsvermögen.

     

  4. Wenn Verbandsumlagen nach § 11 erhoben wurden, kann die Verbandsversammlung der ausscheidenden Gemeinde nach billigem Ermessen eine Abfin- dung gewähren, vorausgesetzt das Ausscheiden beeinträchtigt die wirtschaftliche Lage des Verbandes nicht wesentlich. Ein Beschluss hierüber bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.

     

  5. Die ausscheidende Verbandsgemeinde hat die verbandseigenen Anlagen innerhalb ihres Verbandsgebietes zu übernehmen, entsprechend einer von der Verbandsversammlung genehmigten Vereinbarung.

§ 15
Auflösung des Verbandes

  1. Ein Beschluss der Verbandsversammlung über die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefasst werden und bedarf der Zustimmung aller Verbandsgemeinden sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

     

  2. Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. Sofern die Verbandsversammlung bei der Abwicklung nicht mit der Dreiviertelmehrheit des Abs. 1 etwas anderes beschließt, ist Maßstab für die Lastenaufteilung der durchschnittliche Wasserverbrauch in den letzten 10 Jahren vor dem Auflösungsbeschluss.

     

  3. Für Verpflichtungen des Zweckverbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die bisherigen Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, wenn der Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt oder im Zuge der Abwicklung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Gemeinde Neukirch.

     

  4. Die anderen Verbandsmitglieder haben sich an deren Aufwand im Verhältnis des Durchschnitts des Wasserverbrauchs der zehn letzten Haushaltsjahre zu beteiligen.

V. Schlussbestimmungen

§ 16 
Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten.
 

§ 17 
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bzw. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder aufgrund der Gemeindeordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Haslach-Wasserversorgung, 88099 Neukirch, Tettnanger Str. 6, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt !

Neukirch, den 22. April 2021

Zweckverband Haslach-Wasserversorgung
Verbandsvorsitzender
gez.
Reinhold Schnell
Bürgermeister

NOTDIENST

Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Bei Störungen in der Wasserversorgung wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

  0800 - 300 3 999

Öffnungszeiten

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8:00 bis 12:00 Uhr