Wasser ist Leben
Unser Wasser ist getestet
Hohe Qualität zu fairen Preisen

Verwaltungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen des Zweckverbandes Haslach-Wasserversorgung

Auf Grund des § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung am 22.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
 

§ 1   Gebührenpflicht
 

Der Zweckverband erhebt für öffentliche Leistungen, die er auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas Anderes bestimmen.
 

§ 2   Gebührenfreiheit
 

(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Soweit der Zweckverband Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
 

§ 3   Gebührenschuldner
 

(1)  Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

  1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
  2. der die Gebühren- und Auslagenschuld dem Zweckverband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)  Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 

§ 4 Gebührenhöhe
 

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5,00 Euro bis 10.000,00 Euro zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei der Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit deren sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro.


§ 5  Entstehung der Gebühr
 

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.


§ 6 Fälligkeit, Zahlung
 

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragssteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Zweckverband kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.


§ 7 Auslagen
 

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die dem Zweckverband erwachsenden Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

    a)  Gebühren für Telekommunikation,
    b)   Reisekosten,
    c)   Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    d)   Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
    e)   Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen und
    f)    Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

(2)  Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.


§ 8 Umsatzsteuer
 

Bei den im Gebührentarif aufgeführten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer). Soweit besondere Leistungen vom Zweckverband Haslach-Wasserversorgung als Unternehmer erbracht werden, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.


§ 9 Schlussvorschriften
 

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2026 in Kraft.
 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
 

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf dieser Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende, dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
 

Neukirch, den 22. Mai 2026

Verbandsvorsitzende

gez.

Regine Rist

Bürgermeisterin

NOTDIENST

Wir sind rund um die Uhr für Sie da. Bei Störungen in der Wasserversorgung wählen Sie bitte folgende Telefonnummer:

  0800 - 300 3 999

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
8:00 bis 12:00 Uhr